Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Die Erbschaft fällt bereits mit dem Tode des Erblassers den Erben an. Eine ausdrückliche Annahme ist nicht erforderlich. Man wird „automatisch“ Erbe; sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Manchmal übersteigen die Schulden des Erblassers den Wert der von ihm hinterlassenen Vermögensgegenstände. Das Gesetz lässt dem Erben nicht viel Zeit für eine Entscheidung: Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, so muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.

Die Ausschlagungserklärung muss entweder bei einem Notar in öffentlich beglaubigter Form oder persönlich vor dem Nachlassgericht erklärt werden (die entstehenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich).

Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Nachlassgericht vorliegen. Die Frist läuft für jeden Erben ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von dem Erbfall und Kenntnis von seiner Berufung zum Erben.

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