Erbrecht
Wir sind eine Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei, die Sie in allen wesentlichen Rechtsgebieten kompetent, engagiert und effizient berät und vertritt, außergerichtlich und gerichtlich.
Zu unseren Schwerpunkten gehöret das Erbrecht.
Erfahrung, Fortbildung und Spezialisierung sind das Fundament unserer Arbeit und des Erfolges.
ERBRECHT
Profitieren Sie von meiner besonderen Qualifikation als Fachanwalt für Erbrecht. Besondere theoretische und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts bedeuten für Sie kompetente Beratung und Vertretung bei ihren erbrechtlichen Fragen.
Fachgebiet Erbrecht
Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht sind vielseitig und beginnen nicht erst mit dem Tod einer Person, sondern bereits mit der Planung und Umsetzung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten.
Das Gebiet des Erbrechts ist umfangreich und kompliziert, Fehlentscheidungen aufgrund Informationsmangels und fehlender kompetenter Beratung können weitreichende finanzielle Folgen haben.
Wir bieten Ihnen in allen Bereichen des Erbrechts rund ums Erben und Vererben eine fachkundige Beratung und Begleitung.
Vor dem Erbfall: Erbrechtliche Gestaltung
Eigene letztwillige Verfügungen fallen nicht leicht. Gern schiebt man die Regelung der Rechtsfolgen nach dem eigenen Ableben immer wieder hinaus. Es ist auch uns bewusst, dass der gesamte Bereich sehr sensibel zu behandeln ist – insbesondere wenn es neben der Vermögensnachfolge um Altersvorsorgevollmachten oder Patientenverfügung geht. Umso mehr gehören neben hoher fachlicher Kompetenz auch die menschlichen Aspekte zu einer gründlichen Beratung.
Die Ausarbeitung von
- Testamenten
- Erbverträgen
- Vollmachten
- Lebzeitige vorweggenommene Erbfolge
- Unternehmensnachfolgeregelungen
bildet einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit im notariellen Bereich.
Nach dem Erbfall: Erbrechtliche Beratung und Vertretung
Mit dem Eintritt eines Erbfalls sieht man sich vor viele Probleme gestellt, die gelöst werden wollen. Wir beraten und begleiten Sie durch sämtliche Bereiche, die ein Erbfall nach sich zieht. Dabei kann es sich um die
- Ablieferung eines Testamentes beim Nachlassgericht und Testamentseröffnung
- Fragen der Annahme oder der rechtzeitigen und wirksamen Ausschlagung der Erbschaft
- Beschränkung der Haftung des Erben für Schulden des Erblassers
- Erbscheinsverfahren
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft,
- Testamentsanfechtung
- Erfüllung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Erfüllung von Vermächtnissen
handeln. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Erbrechts und der Vermögensnachfolge sowohl im notariellen Bereich als auch bei der gerichtlichen Vertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten.
TESTAMENT UND ERBVERTRAG
Testament und Erbvertrag
Wer auf ein eigenes Testament verzichtet, überlässt sein Vermögen nach der „gesetzlichen Erbfolge“ den nächsten noch lebenden Verwandten und – sofern vorhanden – seinem Ehepartner. Dadurch können im Einzelfall nicht gewollte Vermögensübertragungen an unbeliebte oder unbekannte Verwandte, langwierige Streitereien in Erbengemeinschaften, und fatale finanzielle Probleme für Ehe- oder Lebenspartner entstehen. Die meisten Menschen sollten daher mit einem eigenen Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und selbst regeln, wer erben soll.
Zwar kann ein Testament auch privatschriftlich errichtet werden. Häufig sind derartige Testamente aber wegen nicht beachteter weiterer Formerfordernisse unwirksam, werden aufgrund unzweckmäßiger Verwahrung nicht aufgefunden oder sind mehrdeutig, sodass die Auslegung des Wortlauts Streit zwischen den Hinterbliebenen provoziert.
Der Notar hingegen berät Sie ausführlich, sorgt für eine juristisch einwandfreie Umsetzung Ihrer Wünsche und zeigt sinnvolle Alternativen auf. Somit wird es einem Erblasser möglich, rechtssicher Teilungsanordnungen zu treffen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen und Testamentsvollstreckung anzuordnen oder auch Ersatzerbschaft, Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbfolge vorzusehen.
Das notarielle Testament gibt Rechtssicherheit, verringert Anfechtungsrisiken und ist in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts tauglicher Nachweis für die Erbenstellung.
SCHENKUNGEN
Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge
Vielfach besteht der Wunsch, bestimmten Personen nicht erst nach dem eigenen Tode etwas zukommen zu lassen, sondern bereits „mit warmer Hand“ zu schenken. Wenn eine Person einen Teil ihres Eigentums noch zu Lebzeiten an Familienmitglieder verschenkt, die das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würden, sprechen Juristen von „vorweggenommener Erbfolge“. Mit Schenkungen bis zum Freibetrag (derzeit pro Kind 400.000 € und beim Ehegatten 500.000 €) lassen sich hohe Vermögenswerte gezielt steuerfrei übertragen, denn eine Person kann alle zehn Jahre den Freibetrag erneut nutzen.
Verträge zur lebzeitigen Vermögensnachfolge können höchst individuell ausgestaltet werden. Häufig will sich der Übergeber die Nutzungen des übertragenen Vermögenswertes (z.B. einer Immobilie) vorbehalten. Manchmal werden zur Versorgung des Übergebers auch Leibrenten vereinbart bzw. Rückforderungsrechte für bestimmte Ereignisse vorbehalten. Sind pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, werden gerne auch Pflichtteilsverzichte vereinbart, die dann einen Streit nach dem Erbfall ausschließen.
Wir helfen Ihnen dabei im Rahmen einer eingehenden erbrechtlichen Beratung den richtigen Weg unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts und der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden.
PFLICHTTEILSRECHT
Der Erblasser kann im Rahmen seiner Testierfreiheit seine nächsten Angehörigen übergehen, indem er andere Personen als Erben einsetzt.
Das Pflichtteilsrecht garantiert den nahen Angehörigen des Erblassers eine finanzielle Beteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des gesetztlichen Erbteils. Es können neben dem sogenannten„ordentlichen“ Pflichtteilsanspruch, der aus dem Wert des Nachlasses berechnet wird, auch ein „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ entstehen, der aus bestimmten Schenkungen des Erblassers ermittelt wird.
Rechstanwalt Edgar Bandowski setzt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche effektiv unter Nutzung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen durch. Sofern Sie als Erbe von seiten eines Pflichtteilsberechtigten –z.B. auch auf Auskunftserteilung bezüglich des Nachlasswertes oder ergänzungspflichtiger Schenkungen – in Anspruch genommen werden, prüfen wir die Berechtigung und erheben ggfs. die entsprehenden Einwendungen zur Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen.
ERBSCHEINSANTRAG
Hat der Erblasser kein notarielles Testament errichtet, benötigt der Erbe regelmäßig einen Erbschein, um sich gegenüber Gerichten, Behörden Banke, Versicherungen etc. zu legitimieren.
Der Notar prüft, welche Personen nach dem Gesetz die Erben sind, entwirft und beurkundet den erforderlichen Erbscheinsantrag und führt die weitere Korrespondenz mit dem Nachlassgericht.
Liegt ein privatschriftlich errichtetes Testament vor, helfen wir Ihnen bei der Testamentsauslegung und formulieren den für Sie geeigneten Antrag.
ERBAUSEINANDERSETZUNG
Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, besteht zwischen ihnen eine Erbengemeinschaft. Diese ist auf Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet, die auf Wunsch auch auf Vermittlung des Notars erfolgen kann.
In der Regel erfolgt der Vollzug dann durch einen Auseinandersetzungsvertrag. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wenn zum Nachlass Grundbesitz, Erb- oder Geschäftsanteile gehören oder mit der Auseinandersetzung zugleich eine Schenkung verbunden ist. Auch darüber hinaus berate und unterstütze ich als Notar die Erben in vielfältiger Weise, z.B. bei dem Verkauf von Erbteilen oder der Ausschlagung einer Erbschaft.
Sprechen Sie uns einfach hierzu an!
ANNAHME UND AUSSCHLAGUNG
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft fällt bereits mit dem Tode des Erblassers den Erben an. Eine ausdrückliche Annahme ist nicht erforderlich. Man wird „automatisch“ Erbe; sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.
Manchmal übersteigen die Schulden des Erblassers den Wert der von ihm hinterlassenen Vermögensgegenstände. Das Gesetz lässt dem Erben nicht viel Zeit für eine Entscheidung: Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, so muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.
Die Ausschlagungserklärung muss entweder bei einem Notar in öffentlich beglaubigter Form oder persönlich vor dem Nachlassgericht erklärt werden (die entstehenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich).
Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Nachlassgericht vorliegen. Die Frist läuft für jeden Erben ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von dem Erbfall und Kenntnis von seiner Berufung zum Erben.
VORSORGEVOLLMACHTEN
Vorsorgevollmachte, Berechtigungsverfügung und Patientenverfügung
Niemand ist davor sicher, dass er wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für diese Fälle sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Eine Patientenverfügung richtet sich an die Adresse eines künftig behandelnden Arztes und teilt ihm verbindlich mit, welche Behandlungen gewünscht sind. Mit einer Betreuungsverfügung ist es möglich, einem noch unbekannten, aber in Zukunft zuständigen Richter am Betreuungsgericht mitzuteilen, wer als Betreuer bestellt werden soll.
Gerade nachdem der Gesetzgeber durch Änderungen im Betreuungsrecht die Möglichkeiten der Vollmachtgeber gestärkt hat, kommt es auf die richtige und genaue Formulierung einer Patientenverfügung und / oder Vorsorgevollmacht an. Eine notariell beurkundete Vollmacht ist besonders rechtssicher und wird überall anerkannt. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie z.B. alle Grundstücksgeschäfte ist die notarielle Beurkundung vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Auch Banken und Versicherungen bestehen oft auf einer notariellen Vollmacht.
Wir entwerfen und beurkunden Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügung und bieten so die Gewähr, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden.
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