Testament und Erbvertrag

Wer auf ein eigenes Testament verzichtet, überlässt sein Vermögen nach der „gesetzlichen Erbfolge“ den nächsten noch lebenden Verwandten und – sofern vorhanden – seinem Ehepartner. Dadurch können im Einzelfall nicht gewollte Vermögensübertragungen an unbeliebte oder unbekannte Verwandte, langwierige Streitereien in Erbengemeinschaften, und fatale finanzielle Probleme für Ehe- oder Lebenspartner entstehen. Die meisten Menschen sollten daher mit einem eigenen Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und selbst regeln, wer erben soll.

Zwar kann ein Testament auch privatschriftlich errichtet werden. Häufig sind derartige Testamente aber wegen nicht beachteter weiterer Formerfordernisse unwirksam, werden aufgrund unzweckmäßiger Verwahrung nicht aufgefunden oder sind mehrdeutig, sodass die Auslegung des Wortlauts Streit zwischen den Hinterbliebenen provoziert.

Der Notar hingegen berät Sie ausführlich, sorgt für eine juristisch einwandfreie Umsetzung Ihrer Wünsche und zeigt sinnvolle Alternativen auf. Somit wird es einem Erblasser möglich, rechtssicher Teilungsanordnungen zu treffen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen und Testamentsvollstreckung anzuordnen oder auch Ersatzerbschaft, Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbfolge vorzusehen.

Das notarielle Testament gibt Rechtssicherheit, verringert Anfechtungsrisiken und ist in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts tauglicher Nachweis für die Erbenstellung.

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