Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

Vielfach besteht der Wunsch, bestimmten Personen nicht erst nach dem eigenen Tode etwas zukommen zu lassen, sondern bereits „mit warmer Hand“ zu schenken. Wenn eine Person einen Teil ihres Eigentums noch zu Lebzeiten an Familienmitglieder verschenkt, die das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würden, sprechen Juristen von „vorweggenommener Erbfolge“. Mit Schenkungen bis zum Freibetrag (derzeit pro Kind 400.000 € und beim Ehegatten 500.000 €) lassen sich hohe Vermögenswerte gezielt steuerfrei übertragen, denn eine Person kann alle zehn Jahre den Freibetrag erneut nutzen.

Verträge zur lebzeitigen Vermögensnachfolge können höchst individuell ausgestaltet werden. Häufig will sich der Übergeber die Nutzungen des übertragenen Vermögenswertes (z.B. einer Immobilie) vorbehalten. Manchmal werden zur Versorgung des Übergebers auch Leibrenten vereinbart bzw. Rückforderungsrechte für bestimmte Ereignisse vorbehalten. Sind pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, werden gerne auch Pflichtteilsverzichte vereinbart, die dann einen Streit nach dem Erbfall ausschließen.

Wir helfen Ihnen dabei im Rahmen einer eingehenden erbrechtlichen Beratung den richtigen Weg unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts und der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden.

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